Hauptmenü
Hintergründe
Frage & Antwort

Leistungen PPV
Kosten Pflegefall
Private Lösung
Pflegeeinrichtung
A
B
C
D
E
G
H
F
K
L
M
N
P
R
S
T
U
W
Z
Maßgebend für die Höhe der Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung ist der Grad der Hilfsbedürftigkeit (Dieser wird vom Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse festgestellt.) Sie erbringt Leistungen als Geld-
|
Sachleistungen 2012 |
Geldleistungen 2012 |
|
Pflegestufe I |
450 € |
235 € |
|
Pflegestufe II |
1.100 € |
440 € |
|
Pflegestufe III |
1.550 € |
700 € |
|
STATIONÄR |
vollstationär |
teilstationär |
|
Pflegestufe I |
1.023 € |
450€ |
|
Pflegestufe II |
1.279 € |
1.100€ |
|
Pflegestufe III |
1.550 € |
1.550€ |
|
Pflegestufe 0, Leistung bei Demenz |
|||
2008 wurden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 € jährlich auf bis zu 100 € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 € monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1200 € bzw. 2400 € jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinem Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinem Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der so genannten Pflegestufe 0 erhalten erstmals auch diese Leistungen. |
|||
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt gepflegt werden. Die Pflege wird von zugelassenen ambulanten Pflegediensten erbracht und umfasst Hilfestellung in den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung.
Pflegegeld
Pflegebedürftige, die durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden, können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden.
Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Falls der monatliche Höchstbetrag für die Sachleistung an einen Pflegedienst nicht vollständig in Anspruch genommen wird, gewährt die Pflegeversicherung ein anteiliges Pflegegeld. Man erhält dann jedoch nicht beide Leistungen zu vollen Teilen, sondern das Pflegegeld verringert sich anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Wer zum Beispiel seinen Anspruch auf Sachleistungen, also Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, nur zu 70 % ausschöpft, erhält noch 30 % des ihm zustehenden Pflegegeldes ausgezahlt.
Teilstationäre Pflege
Hierbei handelt es sich um Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige nur tagsüber oder nur nachts gepflegt wird. Die Pflegeversicherung übernimmt lediglich die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung. Darüber hinausgehende Kosten, zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung, sind vom Pflegebedürftigen selbst aufzubringen.
Vollstationäre Pfelge
Wenn weder die häusliche noch die teilstationäre Pflege möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt, kann vollstationäre Pflege gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer durch einen Versorgungsvertrag zugelassenen Einrichtung der vollstationären Pflege erfolgt.
Weitere Maßnahmen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung
Kostenübernahme für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzartikel oder Desinfektionsmittel) bis zu einem Höchstbetrag von 31 EUR je Kalendermonat.
Leihweise Überlassung technischer Pflegehilfsmittel (zum Beispiel Pflegebett oder Badewannenlifter).
Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Höhe von bis zu 2.557 EUR je Maßnahme.
Kostenübernahme für Pflegekurse von Angehörigen durch Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser oder Volkshochschulen.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson.
Wartezeiten
Jeder Versicherte hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn er vor Antragstellung mindestens 3 Jahre in einer gesetzlichen Pflegeversicherung versichert war.
Pflegestufe 0
In dieser Stufe ist weniger Zeitaufwand nötig ist als in der Pflegestufe 1. Eine genaue gesetzliche Regelung gibt es nicht, aber Pflegeheime bieten auch für eine theoretische Pflegestufe 0 Leistungen an. Dies entspricht einer einfachen Unterstützung im Haushalt und einer Pflege von maximal anderthalb Stunden täglich. Auch Demenzkranke können in diese Pflegestufe eingeordnet werden und erhalten entsprechende Leistungen.
Pflegestufe 1
Erheblich pflegebedürftige Person. Die Pflege nimmt zwischen 90 und 180 Minuten am Tag in Anspruch, davon mindestens 45 Minuten Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Mobilität).
Pflegestufe 2
Schwer pflegebedürftige Person. Die Pflege nimmt zwischen 180 und 300 Minuten am Tag in Anspruch, davon mindestens 120 Minuten Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Mobilität).
Pflegestufe 3
Schwerst pflegebedürftige Person. Die Pflege nimmt mehr als 300 Minuten am Tag in Anspruch, außerdem entfallen mindestens 240 Minuten täglich auf die Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Mobilität).
Härtefallregelung
Eine Person, die erheblich mehr Pflege braucht als in Pflegestufe 3. Es keine genaue Definition, aber einige konkrete Fälle: Krebs im Endstadium, schwere Demenz, Wachkoma.
Sozialgesetzbuch Xi, §14
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-
(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-