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Die Pflegereform 2008 - was hat sich geändert?


Die wichtigsten Punkte der Pflegereform 2008


Erhöhung der Beiträge
Der Beitragssatz wurde um 0,25% ab 1. Juli 2008 von bisher 1,7% auf 1,95% erhöht. (Bei Kinderlosen von bisher 1,95% auf dann 2,2%).

Höhere Leistungen

Es erfolgt eine schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegeldes sowie der stationären Leistungen. Die Stufe für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 € monatlich bleibt jedoch unverändert.

Die ambulanten Sachleistungsbeträge werden bis 2012 stufenweise angehoben
 

bis 2008

2008

2010

2012

Pflegestufe 1

384 €

420 €

440 €

450 €

Pflegestufe 2

921 €

980 €

1040 €

1100 €

Pflegestufe 3

1432 €

1470 €

1510 €

1550 €

 
Das Pflegegeld wird bis 2012 angehoben
 

bis 2008

2008

2010

2012

Pflegestufe 1

205 €

215 €

225 €

235 €

Pflegestufe 2

410 €

420 €

430 €

440 €

Pflegestufe 3

665 €

675 €

685 €

700 €

 
Vollstationär: Stufe III und Härtefälle werden wie folgt geändert
 

bis 2008

2008

2010

2012

Pflegestufe 3

1432 €

1470 €

1510 €

1550 €

Härtefall

1688 €

1750 €

1825 €

1918 €

 

    
Die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bleiben zunächst unverändert.


Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich.

Ab 1. Juli 2008 werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag  eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 € jährlich auf bis zu 100 € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 € monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1200 € bzw. 2400 € jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinem Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinem Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der so genanntenP flegestufe 0 erhalten erstmals auch diese Leistungen.


Verbesserung bei der Kurzzeitpflege und der stationären Pflege


Kurzzeitpflege für Kinder in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Es wird ein spezieller Anspruch auf Kurzzeitpflege für Kinder unter 18 Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen eingeführt. Bisher haben pflegebedürftige Kinder nur Anspruch auf Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (häufig Einrichtungen der Altenpflege). Künftig sollen betroffene Kinder auch in auf ihre Bedürfnisse besser ausgerichteten Einrichtungen betreut werden können. Dies hilft, Versorgungslücken und -engpässe für Kinder zu beseitigen.


Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege
Leistungen für die Tages- und Nachtpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Pflegesachleistungen. Darüber hinaus wird der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages erhöht.



Höhere Fördermittel zum weiteren Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote sowie für ehrenamtliche Strukturen und Selbsthilfe
Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modell-vorhaben wird um 15 Millionen € im Jahr auf 25 Millionen € angehoben. Damit stehen zusammen mit der Kofinanzierung der Länder und Kommunen 50 Millionen € pro Jahr zur Verfügung (statt bisher 20 Millionen € pro Jahr). Mit diesen Mittel kann zukünftig auch die Selbsthilfe gefördert werden.


Leistungsdynamisierung
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen künftig in einem dreijährigen Rhythmus dynamisiert werden. Die Leistungen können dann an die Preis-entwicklung angepasst werden. Da die bisherigen Leistungsbeträge ab 2008 stufenweise angehoben werden, beginnt die entsprechende Dynamisierung erstmals 2015, drei Jahre nach Abschluss der Anhebung der Sachleistungsbeträge.


Erleichterung der Inanspruchnahme der Pflegeleistungen
Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen will, kann dies künftig schneller verwirklichen: Leistungen bekommt, wer mindestens zwei Jahre eingezahlt hat oder familienversichert war. Die Vorversicherungszeit wird von 5 auf 2 Jahre verkürzt.


Verkürzte Begutachtungsfristen
Wer einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt hat, muss künftig unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen das Ergebnis von seiner Pflegekasse mitgeteilt bekommen. Eine verkürzte Frist von zwei Wochen gilt auch, wenn ein pflegender Angehöriger Pflegezeit beantragt hat, die in der Regel mit einer Notsituation einhergeht. Liegt der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder ist während des Klinikaufenthalts ein Antrag auf Pflegezeit gestellt worden, verkürzt sich die Begutachtungsfrist auf eine Woche. Die auf eine Woche verkürzte Frist gilt künftig auch für Antragsteller in einemHospiz oder in ambulanter Palliativversorgung.



Verkürzung der Vorpflegezeit für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege
Wer einen Angehörigen pflegt, hat bisher schon über die Pflege-versicherung Anspruch auf so genannte Verhinderungspflege. Das bedeutet: Will ein Angehöriger einmal Urlaub machen, besteht Anspruch auf eine Pflegevertretung auf bis zu vier Wochen im Jahr. Zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege wird die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt.


Beitragszahlungen zur Rentenversicherung auch bei Urlaub der Pflegeperson
Bisher wurde die Zeit des Erholungsurlaubs einer Pflegeperson nicht auf die Rente angerechnet. Zukünftig werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch während des Urlaubs der Pflegeperson entrichtet. Damit erhöht sich der Rentenanspruch.


Die ärtzliche Versorgung in Pflegeheimen wird verbessert
Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen. Es wird künftig für Pflegeheime möglich werden, einen Heimarzt zu beschäftigen. Die Voraussetzung ist, dass die örtliche Versorgungssituation nicht mit einer Kooperation von Einzelärzten bewältigt werden kann.



Stärkung der ambulanten Verorgung duch:

  • Pflegestützpunkte

  • Anspruch auf umfassende Pflegeberatung (Fallmanagement)

  • "Poolen" in neuen Wohnformen und mehr Möglichkeiten für Einzelpflegekräfte

  • Ausbau der Beratungseinsätze

  • Einzelverträge



Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin von der Arbeit frei stellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Für Angehörige von Pflegebedürftigen wird es ebenfalls einige Verbesserungen geben. Ab 1. Juli 2008 wird ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin von der Arbeit frei stellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.


Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege
Pflegekassen werden verpflichtet, mit Einverständnis des Versicherten unmittelbar das Verfahren zur Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme in Gang zu setzen.



Mehr Qualität und Transparenz in den Einichtungen


Unterstützung des Generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
Selbsthilfe und Ehrenamt werden in die Förderung von niedrig-schwelligen Angeboten einbezogen. Niedrigschwellige Angebote sind z.B. Betreuungsgruppen, eine Tagesbetreuung oder Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung von pflegenden Angehörigen. Kosten der Einrichtungen für die Qualifizierung und den Einsatz ehrenamtlich tätiger Personen können in den Vergütungsverträgen geltend gemacht werden.


Ortsübliche Entgelte der Pflegekräfte und andere Vergütungsfragen
Pflegeheime müssen ihre Pflegekräfte nach den ortsüblichen Vergütungen entlohnen. Dies ist zukünftig Voraussetzung für die Zulassung eines Pflegeheims durch Versorgungsvertrag und für die Aufrechterhaltung der Zulassung. Bei der Verhandlung über die Pflegesätze einer Einrichtung können die Sätze anderer Pflegeeinrichtungen angemessen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, sie sind nach Art und Größe vergleichbar. Dieser so genannte externe Vergleich erfolgt nur, wenn sich die Verhandlungspartner darauf einigen.


Weniger Bürokatrie, mehr Wirtschaftlichtkeit
Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur noch durch-geführt werden, wenn ein tatsächlicher Anhaltspunkt für Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsdefizite besteht.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit


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