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Teilstationäre Pflege
Hierfür gibt es spezielle Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige eine professionelle Tages-
Überschussverwendung
Mit dem Abschluss einer Pflegeversicherung erwerben Personen Ansprüche auf Versicherungsleistungen. Für diese sind vertraglich festgelegt Beiträge zu zahlen, aus denen die Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistungen erbringen, Verwaltungskosten abdecken und Deckungsrückstellungen zur Finanzierung der Garantieleistungen bilden. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen, je weniger Versicherungsfälle eintreten und je geringer die Verwaltungskosten ausfallen, umso größer sind die daraus entstehenden Überschüsse. Die Versicherungsnehmer werden an diesen Überschüssen beteiligt. Die Höhe der Überschüsse ist dabei nicht garantiert. Zur Auszahlung der Überschüsse gibt es verschiedene Möglichkeiten, z.B. Bonusrente, Beitragsverrechnung, Fondsansammlung etc.
Wartezeiten
Bei Versicherungsbeginn sind evtl. Wartezeiten abzuleisten. Während der Wartezeit ist der Versicherungsnehmer voll beitragspflichtig, obwohl während dieser Zeit noch kein Versicherungsschutz besteht.
Die Wartezeit soll einerseits das subjektive Risiko verringern, andererseits gewisse Mindestzahlungen des Versicherten vor der Pflicht der ersten Versicherungsleistung sicherstellen. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, die besonderen Wartezeiten (bspw. Entbindung, Zahnersatz, Psychotherapie....) betragen 8 Monate. Die Wartezeiten entfallen i.d.R. bei Unfall.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pro Kalenderjahr können Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach dem Pflegeleistungs-
Zusatzbeitrag für Kinderlose
Die Pflegeversicherung verteilt von Eltern zu Kinderlosen um. Eltern ziehen zwar die nächste Generation an Pflegeversicherungszahlern auf, erhalten aber bei Alterspflegebedürftigkeit nur die gleichen Pflegeleistungen wie die Kinderlosen, obwohl die Pflegeversicherung auf künftige Beitragszahler, also Kinder angewiesen ist. Aus diesem Grund wirde ein "Kinderlosigkeitsmalus" eingeführt.
Danach müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit 1. Januar 2005 einen um 0,25 % höheren Beitragssatz zahlen als zuvor, sofern sie mindestens 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt 0,975 % einen Beitrag in Höhe von 1,225 % ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Der Arbeitgeberanteil bleibt unberührt und beträgt 0,975 %.
Pflegeversicherte, die Kinder erziehen oder erzogen haben, sind von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreit, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Elterneigenschaft vorlegen. Bezieher von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslose, Rentner) müssen den Elternstatus dem zuständigen Sozialleistungsträger gegenüber belegen.